Satzung
Im Folgenden die Vereinssatzung des TC Kropfmühl. Diese
kann auch im Downloadbereich als PDF-Datei heruntergeladen werden.
§1
Der Verein führt den Namen Tennisclub "Glück Auf" Kropfmühl (e.V.). Er hat seinen Sitz in Hauzenberg und
ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband
e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften
an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird
insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildeten Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den
Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für
vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten
Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EURO 51,- und/
oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstiger
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt
werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters inne hat.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2.
Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.
Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass
der Vorstand bis zum Betrag von EURO 2.000,- * im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Im Übrigen bedarf der
Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von
jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes
bedarf es nicht.
*jedoch höchstens EURO 5.000,- pro Jahr
§7
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a), 4 c)
und 4 e) sowie nach §6 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen
worden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich
bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder
dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen
werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
a) die Frauenwartin
b) der Sportleiter
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter
sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben,
in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen
sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des
Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die
Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der
die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert
die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und
einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und
die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§12
Die Mitgliederversammlung kann Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. ln dieser Versammlung
müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist
innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende
Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der
Stadt Hauzenberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§14
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.09.1984 beschlossen. Sie tritt mit
Eintragung im Vereinsregister in Kraft.